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   BSG, 24.08.1976 - 8 RU 16/76   

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BSG, 24.08.1976 - 8 RU 16/76 (https://dejure.org/1976,1095)
BSG, Entscheidung vom 24.08.1976 - 8 RU 16/76 (https://dejure.org/1976,1095)
BSG, Entscheidung vom 24. August 1976 - 8 RU 16/76 (https://dejure.org/1976,1095)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Krankenversicherung aufgrund der Kassenmitgliedschaft und die ledigliche Mitversicherung der Familienangehörigen

Papierfundstellen

  • BSGE 42, 163
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 22.06.1973 - 3 RK 105/71

    Krankheitsfall - Lohnfortzahlung - Krankengeld - Bemessung - Grundlohn -

    Auszug aus BSG, 24.08.1976 - 8 RU 16/76
    Soweit Barleistungen der Unfallversicherung bei einer durch Arbeitsunfall verursachten Arbeitsunfähigkeit nach dem Regel- oder dem Grundlohn der Krankenversicherung berechnet werden (vergleiche RVO § 561 Abs. 1 aF und nF), sind Änderungen des Arbeitsentgelts, die nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit eintreten, auch in der Unfallversicherung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Ergänzung zu BSG 1973-06-22 3 RK 105/71 = BSGE 36, 59).
  • BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 19/05 R

    Krankengeldberechnung - Schätzung des erzielten Arbeitsentgelts bei einem weniger

    Bei Sozialleistungen wie dem Krg gilt vielmehr der Grundsatz, dass nur ein bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (hier: die ärztliche Feststellung der AU, vgl oben) verdientes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist, dagegen später eintretende Entgeltänderungen - gleichgültig worauf sie beruhen, also auch wenn sie aus einer Umgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses herrühren - grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (BSGE 42, 163, 167 = SozR 2200 § 561 Nr. 3; BSGE 45, 126, 127 f, 129 mwN = SozR 2200 § 182 Nr. 26; SozR aaO Nr. 46, 59, 92, 99; Senat SozR 3-2200 § 182 Nr. 8 S 33; zusammenfassend jüngst Senat, Beschluss vom 5. Juli 2005 - B 1 KR 7/04 R - RdNr 15, SGb 2006, 165 mwN).
  • BSG, 25.06.1991 - 3 RK 6/90

    Berechnung des Krankengeldes bei Übergang von Voll- zur Teilzeitarbeit

    Auch wenn das Gesetz in § 182 Abs. 4 Satz 1 RVO aF von dem "entgangenen" Entgelt spricht, das durch das Krankengeld ersetzt werden soll, so wird doch durch die in diesem Satz enthaltene Definition des Regellohns sowie die Verweisung auf seine Berechnung nach Abs. 5 aaO klargestellt, daß damit nicht der dem Arbeitsunfähigen im Einzelfall tatsächlich entgangene Verdienst gemeint ist, sondern dasjenige Entgelt, das er in einer zurückliegenden Lohnperiode innerhalb des "Bemessungszeitraums" vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit verdient hat; denn dieses Entgelt gilt - wie ausgeführt - kraft gesetzlicher Fiktion als dasjenige Entgelt, das der Versicherte unter normalen Verhältnissen während der Arbeitsunfähigkeit verdient hätte, das ihm also in diesem Sinne durch die Arbeitsunfähigkeit "entgangen" ist (BSGE 42, 163, 168 = SozR 2200 § 561 Nr. 3; SozR 2200 § 182 Nrn 59, 92 und 99).

    Bei Sozialleistungen wie dem Krankengeld bleibt es - mangels einer entsprechenden Regelung - vielmehr bei dem Grundsatz, daß nur ein bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (als solcher gilt für das Krankengeld auch die Arbeitsunfähigkeit) verdienter Lohn zu berücksichtigen ist, dagegen später eintretende Lohnänderungen - gleichgültig worauf sie beruhen, also auch wenn sie aus einer Umgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses herrühren - grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (BSGE 42, 163, 167 = SozR 2200 § 561 Nr. 3; BSGE 45, 126, 127 f, 129 mwN = SozR 2200 § 182 Nr. 26; SozR aaO Nrn 46, 59, 92, 99; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S 394b mwN).

    Ob § 182 Abs. 5 Satz 3 RVO aF jedenfalls in den Fällen einer Modifizierung bedarf, in denen bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit feststeht, daß das alte Arbeitsverhältnis bei oder nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit endet und ein neues - bei einem anderen oder auch bei dem gleichen Arbeitgeber - beginnt, kann der Senat offenlassen (verneinend offenbar BSGE 42, 163, 168/169; differenzierend Peters/.

  • BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94

    Bemessung von Unterhaltsgeld, Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des

    Hier ist allerdings - insoweit in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats - sowohl auf einen im Bemessungszeitraum erarbeiteten als auch tatsächlich zugeflossenen Regellohn abgestellt worden (vgl zum Krg: BSG SozR 3-2200 § 182 Nr. 16; BSGE 52, 102, 105 = SozR 2200 § 182 Nr. 75; zum Übg: BSG SozR 2200 § 1241 Nrn 3, 4, 15, 18, 22 und 30; ferner BSGE 46, 203, 206 ff = SozR 2200 § 1241 Nr. 9; zum Verletztengeld: BSGE 42, 163, 168 = SozR 2200 § 561 Nr. 3).
  • BSG, 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeld - Regelentgelt -

    Eine entsprechende oder analoge Anwendung der Regelung über die Anpassung des JAV bei Unfällen während einer Schul- oder Berufsausbildung auf das Verletztengeld hatte das Bundessozialgericht (BSG) auch bei längerfristigem Leistungsbezug stets abgelehnt (BSGE 42, 163 = SozR 2200 § 561 Nr. 3; BSGE 49, 219 = SozR 2200 § 573 Nr. 10).
  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 40/86

    Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld - Erwerb einer neuen Anwartschaft - Neuer

    Gegen eine spätere Korrektur der Rahmenfrist bzw eine Neubestimmung der Leistungsvoraussetzungen spricht ferner, daß Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz der Sozialversicherung, nach dem für die Berechnung einer vom Eintritt des Versicherungsfalles abhängigen Leistung die Verhältnisse zur Zeit des Eintritts maßgebend sind, einer ausdrücklichen Vorschrift bedürfen (vgl BSGE 42, 163, 167 : SozR 2200 S 561 Nr. 3).
  • BSG, 24.02.1977 - 8 RU 58/76

    Verletztenrente - Dauernde völlige Erwerbstätigkeit - Verschlimmerung der

    Das entspricht auch einem allgemeinen Grundsatz der Sozialversicherung, nach dem für die Berechnung der - vom Eintritt eines Versicherungsfalles abhängigen - Leistungen die Verhältnisse zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles maßgebend sind (vgl. BSGE 38, 216, 218 Urteil des Senats vom 24.8.1976 - 8 RU 16/76, S. 9).
  • BSG, 30.10.1991 - 2 RU 61/90

    Streit über die Höhe des für die Witwenrente maßgeblichen

    Bereits der 8. Senat des BSG geht im Urteil vom 24. August 1976 (BSGE 42, 163, 171) davon aus, daß sich eine Ärztin nach Beendigung der damals erforderlichen Tätigkeit als Medizinalassistentin, aber noch vor Erlangen der Approbation, nicht mehr in Berufsausbildung befand.
  • BSG, 20.01.1982 - 3 RK 7/81

    Letzter Lohnabrechnungszeitraum; Krankheit des Arbeitnehmers; Arbeitsunfähigkeit;

    Das BSG hat allerdings in dem vom LSG erwähnten Urteil (BSGE 42, 163, 168) ausgeführt, das nach § 182 Abs. 5 RVO maßgebende Entgelt gelte als dasjenige Entgelt, das der Versicherte unter normalen Verhältnissen während der Arbeitsunfähigkeit erzielt hätte.
  • BSG, 18.11.1997 - 2 RU 47/96

    Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes für eine weibliche Versicherte für einen

    Da es aber für Versicherte in einer Berufs- oder Schulausbildung und für Jugendliche, die zZt des Versicherungsfalls noch nicht 21 Jahre alt waren, eine Härte bedeuten würde, wenn ihre Rente auch im höheren Lebensalter aufgrund des JAV vor dem Versicherungsfall berechnet würde (Podzun BG 1952, 250, 251 f; s auch BSGE 42, 163, 169 zu § 573 Abs. 1 RVO idF des UVNG), sieht § 565 RVO aF vor, daß ab dem Zeitpunkt, in welchem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen worden wäre (Abs. 1) bzw nach Vollendung des 21. Lebensjahres (Abs. 2 iVm Abs. 1) die Rente nach dem Entgelt neu berechnet wird, das "dann", dh zZt der Vollendung des 21. Lebensjahres für Personen gleicher Ausbildung durch Tarif oder sonst für einzelne Berufs- oder Lebensjahre festgesetzt ist.
  • BSG, 28.11.1979 - 3 RK 103/78

    Berechnung des RegelIohns - Anspruch auf Krankengeld - Zeitpunkt der

    Als "entgangenes regelmäßiges Entgelt", also als "Regellohn" (§ 182 Abs. 4 Satz 1 RVO) gilt hier nicht der dem arbeitsunfähig gewordenen Versicherten im Einzelfall während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit tatsächlich entgangene Verdienst, sondern das von ihm in dem Referenzzeitraum vor Antritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Entgelt, das kraft unwiderlegbarer gesetzlicher Vermutung als dasjenige Entgelt gilt, das er unter normalen Verhältnissen während der Arbeitsunfähigkeit verdient hätte (vgl. BSGE 42, 163, 168).
  • LSG Hamburg, 14.07.2004 - L 1 KR 14/04

    Streitigkeit über die Höhe eines Krankengeldes; Berücksichtigung eines

  • BSG, 18.12.1979 - 2 RU 57/77

    Berechnung des Übergangsgeldes bei Verdienständerung während der

  • BSG, 24.05.1984 - 2 RU 40/83
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